Briefkasten Rechtslage: Das ist erlaubt

Bei den meisten Häusern gehört der Postbriefkasten bereits fest zum Erscheinungsbild. Inzwischen gibt es sie jedoch in den unterschiedlichsten Formen und Farben, sodass auf den ersten Blick nicht immer zu erkennen ist, welche äußerlichen Vorgaben gelten. Noch schwieriger wird es bei Fragen, die darüber hinausgehen: Wie sieht die Rechtslage für Briefkästen aus? Ist ein eigener Postkasten Pflicht? Wie häufig muss er geleert werden? Wer ist dafür zuständig, dass die Anforderungen umgesetzt werden – Mieter oder Vermieter? Wie groß muss der Kasten sein und wo dürfen Sie ihn montieren?

Als Hersteller hochwertiger Designbriefkästen, Paketboxen, Briefkastenanlagen, Haustürklingeln, Hausnummern und mehr sind wir Experte für Schönes und Besonderes rund ums Haus. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zur Rechtslage für Briefkästen. Bitte beachten Sie, das wir sämtliche Angaben zwar gewissenhaft und sorgfältig für Sie zusammengestellt haben, damit jedoch keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.

Ist ein Hausbriefkasten überhaupt Pflicht?

Eine allgemeingültige Briefkastenpflicht besagt die Rechtslage für Briefkästen in Deutschland nicht. Ob ein Postbriefkasten für Sie Pflicht ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Eigentum handelt. Grundsätzlich ist er aber sehr empfehlenswert, damit Briefsendungen durch Postboten unkompliziert an Sie zugestellt werden können.

  • Briefkastenpflicht für Vermieter: In Deutschland ist der Vermieter für den Postkasten bzw. die Briefkastenanlage verantwortlich. Er gehört nach dem deutschen Mietrecht zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache.
  • Keine Briefkastenpflicht für Eigentümer: Bitte beachten Sie, dass sich unsere Angaben hier ausschließlich auf Privathäuser und -wohnungen beziehen. Für gewerblich genutzte Häuser und Wohnungen können gesonderte Anforderungen gelten. Für Hauseigentümer gilt, dass es zwar keine offizielle Vorgabe eines eigenen Kastens an der Haustür gibt, es jedoch äußerst ratsam ist. Ohne eigenen Postbriefkasten ist die Postzustellung umständlich. Probleme tauchen spätestens dann auf, wenn es um amtliche Schreiben geht. Ohne eigenen Postkasten müssten Sie dann die amtlichen Bekanntmachungen beim Amtsgericht regelmäßig prüfen. Denn wenn ein Empfänger keinen eigenen Postkasten hat, stellt der Gerichtsvollzieher die Post zu – nicht immer werden die Briefe sofort entdeckt. Auch bei Einschreiben ist problematisch – sofern Sie nicht gerade selbst zuhause sind, wird es kompliziert.

Sie möchten darüber hinaus gerne wissen, ob das Anbringen des Namens am Kasten Pflicht ist? In unserem Blogartikel zum Thema gehen wir auf die Fragestellung ein.

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Wann und wie häufig müssen die Kästen geleert werden?

Eine offizielle Pflicht für die tägliche Briefkastenleerung gibt es nicht. Sie sollten es aber dennoch nach Möglichkeit tun, denn Post, die Ihrem Postkasten liegt gilt nachweislich als zugestellt. Unter Umständen kann es rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn Sie wichtige Briefe nicht rechtzeitig entdecken, denn der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Bewertung juristischer Folgen entscheidend (z.B. bei Behördenbescheiden oder Kündigungen). Arbeitnehmer müssen nach einem Entscheid des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15, Ihren Postkasten sonntags nicht leeren. Demzufolge entfalten Fristen der betroffenen Schreiben, sofern es per Boten an einem Sonntag oder per Post samstags nach 18.00 Uhr eingeworfen wurde, erst am Montag ihre Wirkung.

Briefkasten Rechtslage: Mieter- oder Vermietersache?

Die Rechtslage für Briefkästen sieht vor, dass Vermieter ihren Mietern einen normierten Postkasten zur Verfügung stellen müssen. In den meisten Fällen ist es mietvertraglich geregelt, nach dem Deutschen Mieterbund (DMB) umfasst der Begriff „vertragsgemäßer Zustand der Mietsachen“ auch, dass jedem Mieter ein eigener Postkasten zur Verfügung steht. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, so kann er mit Mietminderungen rechnen. Ein Gemeinschaftsbriefkasten für alle Bewohner des Hauses muss nach der Rechtslage für Briefkästen hinsichtlich des Briefgeheimnisses nicht akzeptiert werden. Das Schloss ist defekt? Erfahren Sie in unserem Blogartikel Briefkastenschloss austauschen, wer die Kosten für Reparatur oder Ersatz tragen muss.

Briefkasten Rechtslage nach DIN EN 13724: Anforderungen an Material und Maße

Die Briefkastennorm DIN EN 13724 legt Prüfverfahren für die Briefkastenöffnung sowie zur Auslieferung von Briefpost fest und stellt damit sicher, dass Ihre Postsendungen Sie unversehrt erreicht. Die Norm schreibt (Breite passend für C4-Umschläge längs mit 230 - 280 mm oder quer mit 325 - 400 mm, Höhe 30 - 35 mm) und Höhe für den Einwurfschlitz bei der Montage (70 bis 170 cm hoch) vor. Darüber hinaus gibt es Vorgaben zu diesen Punkten:

  • Ausreichend Platz für höheres Postvolumen
  • Höchste Qualität durch geprüfte Materialien
  • Sicheres Schloss, um Diebstahl vorzubeugen
  • ergänzend nach DIN EN 1670 die Witterungsbeständigkeit

Ob ein Postbriefkasten der DIN-Norm entspricht, sehen Sie an der Kennzeichnung. Entsprechen Kästen an vermieteten Wohnungen und Häusern nicht der Norm DIN EN 13724, hat der Mieter nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (29 S 20/90) sowie des Amtsgerichts Mainz (8 C 98/96) Anrecht auf eine Mietminderung von einem Prozent.

Das sagt die Briefkasten Rechtslage zur Befestigung und Zugänglichkeit

Damit Ihre Post sicher und trocken bei Ihnen ankommt ist es wichtig, dass der Einwurf für den Zusteller zugänglich sein muss. Bei Mehrfamilienhäusern oder großen Wohnkomplexen können die Kästen auch innenliegend im Hausflur sein, solange Sie zugänglich bleiben.

Vermieter und Eigentümer müssen der Verkehrssicherungspflicht nachkommen, das heißt, dass sie dafür sorgen müssen, dass etwa Wege geräumt werden (Räum- und Streupflicht), bissige Hunde zurückgehalten und stachelige Sträucher am Kasten entfernt werden. Ist das Risiko zu groß, so muss der Briefträger die Post nicht einwerfen, sondern hat das Recht die Zustellung zu verweigern. In unserem Blogartikel mit wichtigen Tipps zur sicheren Befestigung erfahren Sie noch mehr zu den Vorgaben, sowie zur unkomplizierten Montage der verschiedenen Briefkastentypen.

Rechtslage für Briefkästen mit „Bitte keine Werbung!“-Aufklebern

Sie möchten keine unaufgeforderte Werbung erhalten? Dann können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Je nach Art der Werbung reicht der “Bitte keine Werbung!”-Aufkleber jedoch nicht aus. Persönlich adressierte Werbung muss beispielsweise zugestellt werden. Möchten Sie dies nicht, so können Sie sich zum Beispiel auf die Robinson-Liste setzen lassen und werden damit von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen.

Für nicht adressierte Werbung sieht die Rechtslage für Briefkästen hingegen etwas einfacher aus: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass werbende Unternehmen diesen oder einen Aufkleber mit gleicher Aussage beachten müssen (Az. VI ZR 182/88). Sie können Unternehmen, die sich dem widersetzen also direkt kontaktieren und um Unterlassung bitten und bei weiteren Verstößen sogar mit einer Klage drohen. Dabei sollten Sie jedoch immer die potenziellen Kosten berücksichtigen. Gleiches gilt auch für teiladressierte Werbung.

Wollen auch keine kostenlosen Wochenblätter oder Werbebeilagen in Tageszeitungen erhalten, sollten Sie einen ausführlicheren Hinweis anbringen, wie “Keine Werbung - keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter!”.

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